LG Würzburg urteilt zu Gunsten der Autobesitzer
LG Würzburg verurteilt VW auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung
Das LG Würzburg hat dem Kläger in einem gegen die Volkswagen AG geführten Verfahren mit Urteil vom 23. Februar 2018 (Az. 71 O 862/16) einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 24.342,12 zugesprochen, der sich aus dem vom Kläger geleisteten Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer errechnet.Den vom sogenannten "Abgas-Skandal" betroffenen VW Tiguan Sport, Motortyp EA 189, hatte der Kläger am 26 Mai 2013 erworben und nach Bekanntwerden der Manipulation die Volkswagen AG mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erfolglos zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von € 28.769,12 Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos aufgefordert.
Das LG Würzburg sprach dem Kläger jedoch druch Urteil die Rückabwicklung in Form eines Schadensersatzes wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § § 826, 31 BGB zu.
Den Urteilsgründen zu Folge haftet die die Volkswagen AG hier als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Käufer nach § 826 BGB, da bei Verkauf verschwiegen wurde, dass das in Verkehr gebrachte Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß bei der Prüfung manipuliert. Der Vermögensschaden des Käufers liegt darin, dass dieser in Unkenntnis der Manipulation den Streitgegenständlichen Wagen erworben hat und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat.
Die Installation einer Manipulationssoftware, welche die konkrete Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb geringere Ausstoßmengen vortäuscht, als im tatsächlichen Fahrbetrieb pblich ist, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge und damit einen Mangel dar.
Dieser Mangel ist auch nicht unerheblich:
Der Käufer könne nicht auf die Installation eines Software-Updates verzichten, sondern sei vielmehr im Rahmen der mit dem Kraftfahrtbundesamt ausgearbeiteten Rückrufaktion dazu verpflichtet, das Software-Update aufspielen zu lassen, um nicht die Zulassung für das Fahrzeug zu gefährden. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass auch wenn grundsätzlich der Käufer beweisen müsse, wer auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll, der Käufer vorliegend keine Kenntnisse über innerbetriebliche Abläufe der Beklagten haben kann. Vielmehr obliege dem Hersteller im Rahmen des § 826 BGB die sekundäre Darlegungslast, die Abläufe und Entscheidungsprozesse konkret darzulegen, um es dem Käufer zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und Beweiserbringung auf dieser Grundlage vornehmen zu können.
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